Einleitung zum Maßnahmenvollzug

Unter dem österreichischen Maßnahmenvollzug (§21) und der Verurteilung nach §21/1 oder §21/2 kann sich vermutlich die breite Bevölkerung nur im geringen Ausmaß etwas vorstellen.

Rechtsprechung [6]

Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

§ 21.

(1) Wer eine Tat nach Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.

(3) Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs. 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden:

§ 21 Abs. 1 betrifft Fälle, in denen der Täter zwar schuldfähig ist, aber eine Strafmilderung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommt. 

§ 21 Abs. 2 betrifft Fälle, in denen der Täter zwar nicht schuldunfähig ist, aber aufgrund einer schweren psychischen Störung in den Maßnahmenvollzug eingewiesen wird. 


Es trifft nur eine relativ kleine Randgruppe von Häftlingen (Einführung des Maßnahmenvollzugs 1975), die trotz der „Maßnahmenvollzug Novelle“

[1] [2] [3] seit 2023 nichts von  der Modernisierung und Reformierung spüren.

Im Gegenteil, von insgesamt 9.900 Inhaftierten befinden sich 1.562 im Maßnahmenvollzug (Stand 2024[4]) (maximale Belegung ca. 800 möglich – Dezember 2006 waren es hingegen 725), was zu massiven Verschlechterungen der Haftbedingungen geführt hat.

Vor allem, wenn im Gegensatz zur Strafhaft die Maßnahme zeitlich unbegrenzt ausgesprochen wird, und grundsätzlich keine Aussicht auf eine Aussetzung zur Bewährung besteht.

Das bedeutet in Österreich für nach §21 Verurteilte im statistischen Durchschnitt eine Unterbringung in der Höhe der Haftdauer laut Urteil PLUS beinahe 6 Jahre zusätzlich!

Aufgrund der desolaten Zustände in den Justizanstalten, der beinahe nicht existenten Betreuung haben sich Suizid (-versuche) von 2019 bis 2024 vervierfacht (2024 in Summe 48 Suizidversuche und zwölf vollendete Suizide in Haftanstalten– insgesamt 60 Fälle[5]) Somit ist der vollendete Suizid die häufigste Todesursache in Justizanstalten.

 

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[1] https://www.gesundheitsrecht.at/wp-content/uploads/2023/03/Bundesgesetzblatt-Massnahmenvollzugsanpassungsgesetz-2022.pdf

[2] https://www.gesundheitsrecht.at/wp-content/uploads/2023/03/Erlaeuterungen-zum-Gesetz.pdf

[3] https://www.gesundheitsrecht.at/wp-content/uploads/2023/03/Textgegenueberstellung-Gesetz-alt-neu.pdf

[4] https://www.justiz.gv.at/strafvollzug/statistik/verteilung-des-insassinnen-bzw-insassenstandes.2c94848542ec49810144457e2e6f3de9.de.html

[5] https://www.profil.at/oesterreich/steigende-suizid-zahlen-in-gefaengnissen-kritik-an-ministerium/403003705

[6] https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&Paragraf=21)

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